Zur beratenden Mitwirkung in den vom Gemeinderat zu erledigenden Angelegenheiten wurden, gemäß § 32 Abs. 1 GO, ständige vorberatende Ausschüsse, die nichtöffentlich tagen, bestellt.
Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen oder einsetzen (Art. 32 Abs. 5 GO).
Die vorberatenden Ausschüsse können keine verbindlichen Entscheidungen namens der Gemeinde treffen, ihr Aufgabe besteht darin, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderates vorzubereiten.
Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
Die Berichterstattung im Gemeinderat kann im Einzelfall vom ersten Bürgermeister einem Ausschussmitglied übertragen werden.